Unsere Konzeption
Zur Sicherung der Qualität unserer Arbeit haben wir gemeinsam im Team eine Konzeption entwickelt. Sie orientiert sich an der Lebenssituation unserer Kinder und an den Bedürfnissen unserer Familien.
Wir freuen uns, mit dieser gemeinsamen Konzeption den Weg in die Zukunft gehen zu können. Begleiten Sie uns dabei!
Da die Konzeption ebenso lebendig wie unsere alltägliche Arbeit ist, werden Sie in kürze die Möglichkeit bekommen unsere überarbeitete Konzeption, sowie unser erarbeitetes Schutzkonzept lesen zu können.
Gesetzliche Grundlagen unserer Konzeption
Sozialgesetzbuch (SGB) VIII
Seit der Novellierung des Sozialgesetzbuches SGB VIII im Jahr 2005 liegt eine bundesgesetzliche Regelung zur pädagogischen Konzeption in Tageseinrichtungen für Kinder vor:
„Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Qualität in ihren Einrichtungen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen und weiterentwickeln. Dazu gehören die Entwicklung und der Einsatz einer pädagogischen Konzeption als Grundlage für die Erfüllung des Förderungsauftrags sowie der Einsatz von Instrumenten und Verfahren der Evaluation der Arbeit in den Einrichtungen“ (§ 22a, SGB VIII).
In der Gesetzesbegründung wird die pädagogische Konzeption als unverzichtbare Maßnahme zur Qualitätsentwicklung und –sicherung in Tageseinrichtungen benannt.
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber die Notwendigkeit einer schriftlichen Konzeption dadurch verankert, dass die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII an das Vorliegen einer Konzeption gekoppelt ist und an Nebenbestimmungen wie:
- die Betreuung der Kinder durch geeignete Kräfte
- das Wohl und die Förderung der Kinder sichern durch ihre gesellschaftliche und sprachliche Integration
- die gesundheitliche Vorsorge und medizinische Betreuung
(SGB VIII § 45Abs. 2 Punkt 1und 2)
verankert und gewährleistet wird.
- 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
(4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass
- deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen,
- bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie
- die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG)
Das Bundeskinderschutzgesetz zielt darauf ab, das Wohl der Kinder
zu schützen und ihre körperliche, geistige und seelische Entwicklung zu fördern. Der Kinderschutz wird gefördert durch frühe Hilfen und verlässliche
Netzwerke, durch mehr Handlungs- und Rechtssicherheit, durch verbindliche Standards und durch belastbare statistische Daten.
Werden in der Einrichtung gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des
Wohls eines Kindes bekannt, so hat das päd. Personal laut Schutzauftrag § 8a
SGB VIII dem nachzugehen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos
eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzuzuziehen.
Im Bundeskinderschutzgesetz werden erstmalig auch die Beschwerdemöglichkeiten von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen festgeschrieben.
Das Gesetz verfolgt konsequent die tendenzielle Stärkung der Beratung und
Beteiligung von Kindern.
UN-Kinderrechtskonvention
- Artikel 12 Berücksichtigung des Kinderwillens
„Kinder haben das Recht, an allen sie betreffenden Entscheidungen entsprechend ihrem Entwicklungsstand beteiligt zu werden. Es ist zugleich ein Recht, sich nicht zu beteiligen. Dieser Freiwilligkeit seitens der Kinder, ihr Recht auszuüben, steht die Verpflichtung der Erwachsenen gegenüber, Kinder zu beteiligen, ihr Interesse für Beteiligung zu wecken.“
- Artikel 13 Meinungs- und Informationsfreiheit
„Das Kind hat das Recht auf freie Meinungsäußerung;
- Artikel 27 angemessene Lebensbedingungen; Unterhalt
„Das Recht jedes Kindes auf einen seiner körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung angemessenen Lebensstandards“
Orientierungsplan BW
Der Orientierungsplan BW lädt ein, die Welt mit den Augen der Kinder zu sehen. Wie ein roter Faden zieht sich diese Perspektive durch die Texte und Fragen, auf die es im Kindergarten ankommt:
- Was will das Kind?
- Was kann das Kind?
- Was braucht das Kind?
- Wie erfährt das Kind die Welt?
- Wie wird es ein Mitglied der Gemeinschaft?
- Wie entwickelt es sich zu einem unverwechselbaren Menschen, der aktiv am Leben teilhat?“
Zur Beantwortung dieser Fragen stellen wir das Kind in den Mittelpunkt von Bildung und Erziehung. Durch eine gute Bindung an verlässliche Erzieherinnen kann es sich in allen Bereichen weiterentwickeln:
KÖRPER, SINNE, SPRACHE, DENKEN, GEFÜHL und MITGEFÜHL, SINN, WERTE und RELIGION werden gefördert und gepflegt.
Gleichzeitig reflektieren wir unser eigenes Tun. So wird deutlich: Bildung ist ein gegenseitiger Prozess.